Im Weiteren ist es nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts über diese Fragen erstinstanzlich zu entscheiden. Ebenso wenig hat das Spezialverwaltungs- - 13 - gericht erstinstanzlich zu beurteilen, inwiefern die Rekurrenten die Ersatzliegenschaft (Zweifamilienhaus; E. 3.2.3.) ausschliesslich selbst bewohnen (vgl. § 98 Abs. 2 StG).