Ein Revisionsbegehren müssen die steuerpflichtigen Personen diesbezüglich nur dann stellen, wenn die Grundstückgewinnsteuer bereits rechtskräftig veranlagt wurde. Falls die steuerpflichtigen Personen jedoch, wie vorliegend, teilweise im Veranlagungs- und Einsprache- sowie teilweise im Rekursverfahren Belege (Urkunden) betreffend Erwerbs- und Baukosten einer Ersatzliegenschaft einreichen, steht ihnen gemäss § 98 Abs. 1 StG und § 174 Abs. 1 StG (Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen) der Anspruch zu, dass diese von den Steuerbehörden geprüft werden.