5.7. Unabhängig von einer erfolgten Veranlagung müssen die Steuerbehörden aufgrund von § 98 Abs. 1 StG innerhalb der dreijährigen Frist angefallene Kosten für den Erwerb sowie den Bau einer Ersatzliegenschaft berücksichtigen. Ein Revisionsbegehren müssen die steuerpflichtigen Personen diesbezüglich nur dann stellen, wenn die Grundstückgewinnsteuer bereits rechtskräftig veranlagt wurde.