Der Vorinstanz lagen daher im Veranlagungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine Ersatzbeschaffung vor. Als die Vorinstanz am 17. Februar 2022 den Einspracheentscheid fällte, hatte sie zudem Kenntnis von den bis am 25. August 2021 angefallenen Baukosten der Ersatzliegenschaft. Auch wenn es der Vorinstanz vorliegend erlaubt war, die definitive Veranlagung vorzunehmen, machte dieses Vorgehen aufgrund der erwähnten konkreten Anhaltspunkte für eine Ersatzbeschaffung wie auch der nachfolgenden Ausführungen (E. 5.7.) keinen Sinn.