Hinzu kommt, dass im Kanton Aargau gemäss der Steuererklärung "Grundstückgewinne" die Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht wird, in der Regel zwar ohne Berücksichtigung der Ersatzbeschaffung, jedoch nur provisorisch in Rechnung gestellt wird. Die Vorinstanz wusste im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung am 19. Oktober 2021, dass die Rekurrenten mit Kaufvertrag vom 8. September 2020 Bauland in Q. erworben hatten, und dass diesbezüglich bereits am 17. August 2020 eine Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus erteilt worden war. Der Vorinstanz lagen daher im Veranlagungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine Ersatzbeschaffung vor.