GVP 1996 Nr. 20) wie auch der Lehre (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 216 N 281 [§ 216 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997]) sinngemäss entnehmen, dass beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Ersatzbeschaffung mit der Veranlagung zugewartet werden soll. Hinzu kommt, dass im Kanton Aargau gemäss der Steuererklärung "Grundstückgewinne" die Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Ersatzbeschaffung geltend gemacht wird, in der Regel zwar ohne Berücksichtigung der Ersatzbeschaffung, jedoch nur provisorisch in Rechnung gestellt wird.