3.4. Nach dem Dargelegten trifft die Auffassung der Rekurrenten, dass sich § 98 Abs. 1 StG bei Ersatzbeschaffung eines Eigenheims auf den Bezug der Steuerforderung auswirkt, indem er die Fälligkeit der Forderung bei einem entsprechenden Begehren um drei Jahre ab Eigentumsübergang des Grundstücks verschiebt, nicht zu. Vielmehr konnte im vorliegenden Fall die Grundstückgewinnsteuer 2014 bereits ab dem Zeitpunkt der Veräusserung des Grundstücks ohne Gewährung eines Steueraufschubs provisorisch oder definitiv veranlagt werden." - 12 -