Mit der Zustellung einer provisorischen Rechnung hat sie den künftigen Investitionen aber Rechnung getragen. Die Fälligkeit der Steuerforderung wird dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 1996 = SGE 1996 Nr. 29 = GVP 1996 Nr. 20; Luzerner Steuerbuch, a.a.O, § 4 Abs. 1 Ziff. 7 StG-LU, N 36).