Darüber hinaus verlangen die Rekurrenten die Berücksichtigung der geschätzten weiteren Anlagekosten (vgl. undatierte 'Kostenschätzung revidie' betreffend Um- und Anbau EFH W.) der sich zur Zeit in Um- und Anbau befindlichen Liegenschaft. Weil diese Aufwendungen zahlenmässig noch nicht genau feststehen, hat die Vorinstanz die Aufwendungen bei der Festsetzung der provisorischen Grundstückgewinnsteuer 2014 zu Recht nicht berücksichtigt. Mit der Zustellung einer provisorischen Rechnung hat sie den künftigen Investitionen aber Rechnung getragen.