3.3.2. Die Rekurrenten haben in F. eine Ersatzliegenschaft für CHF 855'000.00 erworben (vgl. Kaufvertrag vom 1. September 2016). Dies wurde bei der Festsetzung der provisorischen Grundstückgewinnsteuer 2014 berücksichtigt (vgl. Berechnungsgrundlagen zur provisorischen Rechnung vom 13. Dezember 2016 betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2014). Darüber hinaus verlangen die Rekurrenten die Berücksichtigung der geschätzten weiteren Anlagekosten (vgl. undatierte 'Kostenschätzung revidie' betreffend Um- und Anbau EFH W.) der sich zur Zeit in Um- und Anbau befindlichen Liegenschaft.