nicht genau fest, erfolgt die Steuerveranlagung ohne Gewährung eines Steueraufschubs. Verwirklicht sich der Tatbestand des Steueraufschubs nachdem die Grundstückgewinnsteuer rechtskräftig festgesetzt wurde, steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, deren Revision zu verlangen (vgl. VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2010.108]), wobei zu viel bezahlte Beträge mit Zinsen zurückzuerstatten und aufgelaufene Verzugszinsen der revidierten Steuerforderung anzupassen sind (vgl. § 223a Abs. 2 und 3 StG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 1992 = StE 1993 B 42.38 Nr. 11; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 1996 = SGE 1996 Nr. 29