GVP 1996 Nr. 20). Sind im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt, ist insbesondere noch kein Ersatzgrundstück erworben worden oder stehen geplante Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung (Erstellung, Verbesserung, Anbau, Umbau etc. einer Liegenschaft) zahlenmässig noch - 11 -