§ 98 Abs. 1 StG bewirkt, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls einen (teilweisen) Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung, nicht aber einen Aufschub der Veranlagung. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht mit dem Hinweis auf eine künftige Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf der dreijährigen Frist hinausgezögert werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 1996 = SGE 1996 Nr. 29 = GVP 1996 Nr. 20).