"3.3. 3.3.1. Mit der Veräusserung des Grundstücks wird die Steuerpflicht begründet (vgl. § 96 Abs. 1 StG). Ab diesem Zeitpunkt ist die Grundstückgewinnsteuer geschuldet und kann daher auch provisorisch oder definitiv veranlagt werden. Die in § 98 Abs. 1 StG festgelegte Frist von drei Jahren bezieht sich entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung nicht auf die Rechtsfolge eines Steuerschaufschubs, sondern ist vielmehr eine der notwendigen Voraussetzungen dafür. § 98 Abs. 1 StG bewirkt, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, allenfalls einen (teilweisen) Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung, nicht aber einen Aufschub der Veranlagung.