Die Rekurrenten hätten ihr Begehren um Steueraufschub im Sinne von § 98 StG rechtsgenüglich geltend gemacht. Beim Ausfüllen der entsprechenden Steuererklärung "Grundstückgewinne" 2019 hätten sie eine Kopie der Baubewilligung sowie den Vertrag mit der C. AG zur Baufinanzierung beigelegt. Sodann hätten die Rekurrenten mit der Einsprache vom 24. November 2021 das noch bevorstehende Bauabnahmeprotokoll der Ersatzliegenschaft in Aussicht gestellt und dieses im vorliegenden Rekursverfahren, ebenso wie die aktualisierte Baukostenabrechnung per 23. März 2022, ins Recht gelegt.