Zur Begründung führt er aus, dass die vorinstanzliche Interpretation, wonach der gemäss § 98 Abs. 1 StG zulässige Steueraufschub nicht mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer an sich gleichzusetzen sei, befremdlich anmute. Der gesetzlich vorgeschriebene Steueraufschub könne nur dann seine Wirkung entfalten, wenn die Steuerbehörde bei Vorliegen konkreter und massgeblicher Sachverhaltsvoraussetzungen mit der Veranlagung der Steuer auch zuwarte. Die Rekurrenten hätten ihr Begehren um Steueraufschub im Sinne von § 98 StG rechtsgenüglich geltend gemacht.