5.4. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, dass die definitive Steuerveranlagung bezüglich Grundstückgewinnsteuer vom 15. Oktober 2021 (recte: 19. Oktober 2021) und der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 aufzuheben seien, und dass die Grundstückgewinnbesteuerung infolge Ersatzbeschaffung im Sinne von § 98 Abs. 1 StG aufzuschieben sei. Zur Begründung führt er aus, dass die vorinstanzliche Interpretation, wonach der gemäss § 98 Abs. 1 StG zulässige Steueraufschub nicht mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer an sich gleichzusetzen sei, befremdlich anmute.