Verwirkliche sich der Steueraufschubtatbestand nach rechtskräftiger Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer, könnten die Steuerpflichtigen ein Revisionsbegehren einreichen. Der Bau des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück GB Q. Nr. ggg habe bis heute nicht vollendet werden können. Die Anlagekosten stünden somit zahlenmässig noch nicht fest. Zudem sei nicht abschliessend klar, wie hoch der Anteil der selbst genutzten Fläche des Zweifamilienhauses sei. Im vorliegenden Fall sei die Grundstückgewinnsteuer daher zu Recht ohne Ersatzbeschaffung veranlagt worden.