gewinnsteuerveranlagung nicht mit dem Hinweis auf eine künftige Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf der dreijährigen Frist hinausgezögert werden könne. Seien im Zeitpunkt der Veranlagung die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt, sei insbesondere noch kein Ersatzgrundstück erworben worden oder stünden die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung zahlenmässig noch nicht genau fest, erfolge die Veranlagung ohne Gewährung des Steueraufschubs. Verwirkliche sich der Steueraufschubtatbestand nach rechtskräftiger Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer, könnten die Steuerpflichtigen ein Revisionsbegehren einreichen.