5.3. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass § 98 Abs. 1 StG, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, allenfalls einen (teilweisen) Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung, nicht aber einen Aufschub der Veranlagung bewirke. Dies bedeute, dass die Grundstück- -8-