4.2. Die Vorinstanz berechnet den Grundstückgewinn und die Grundstückgewinnsteuer wie folgt (vgl. Veranlagungsverfügung): -7- 5. 5.1. Strittig ist, ob die Grundstückgewinnsteuer infolge Erwerbs und Baus einer Ersatzliegenschaft aufzuschieben sei.