1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Grundstückgewinnsteuer 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Das Gemeindesteueramt Q. reichte dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, im Vernehmlassungsverfahren die Vorakten ein. Der Verfahrensantrag, wonach bei der Vorinstanz die gesamten Akten im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer 2019 zu edieren seien, ist somit gegenstandslos. 3. 3.1. 3.1.1. Mit Kaufvertrag vom 30. April 2009 verkauften die Rekurrenten die Liegenschaft GB S. Nr. aaa, Parzelle bbb, Mehrfamilienhaus Nr. ccc, X-Strasse 29, zum Preis von CHF 590'000.00 an E. und F..