Es seien von der Abteilung Steuern der Gemeinde Q. die gesamten Akten im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer 2019 zu edieren." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstatten, jedoch mit Schreiben vom 12. Mai 2022 die im Rekurs in Aussicht gestellte Steuererklärung 2021 einreichen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: