1. Es seien die definitive Steuerveranlagung bzgl. Grundstückgewinnsteuer 2019 vom 15. Oktober 2021 sowie der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 bzgl. Grundstückgewinnsteuer 2019 gänzlich aufzuheben. -3- 2. Es sei festzustellen, dass eine Grundstückgewinnbesteuerung infolge Ersatzbeschaffung i.S.v. §98 lit. a StG aufzuschieben ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. (…) II. Verfahrensantrag