2. Es sei festzustellen, dass eine Grundstückgewinnbesteuerung infolge Ersatzbeschaffung i.S.v. § 98 lit. a StG aufzuschieben ist." 3. Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (Zustellung am 25. Februar 2022) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 24. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie lassen die folgenden Anträge stellen: "I. Anträge