5.4. Der Rekurrent macht lediglich geltend, das Zustelldatum sei der 13. Januar 2022 und nicht der 12. Januar 2022 gewesen. Daher sei seine Eingabe rechtzeitig erfolgt. Wie in Erwägung 4.4 ausgeführt, erfolgte die Zustellung nachgewiesenermassen und entgegen der Darlegung des Rekurrenten am 12. Januar 2022. Folglich ist die Argumentation des Rekurrenten ungeeignet eine Fristwiederherstellung zu begründen. Da auch keine anderen Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich sind, ist der Nichteintretensentscheid des KStA zu Recht erfolgt. -7-