3. 3.1. Das KStA hat mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 wie folgt entschieden: "Auf die Einsprache vom 14.02.2022 (Datum Poststempel) gegen den korrigierten Strafbefehl vom 11.01.2022 wird nicht eingetreten." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei. 3.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat dementsprechend nur zu überprüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid rechtmässig ist. Trifft das zu, muss der Rekurs abgewiesen werden. Erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als -5-