2.2. Das KStA ging von einer verspäteten Einsprache gegen den korrigierten Strafbefehl aus. Nachdem in einem solchen Fall weder Anklage erhoben noch ein (erneuter korrigierter) Strafbefehl erlassen werden konnte, fällte das KStA im Einspracheverfahren einen Nichteintretensentscheid. 2.3. Der Entscheid des KStA muss einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Ob dies in analoger Anwendung von § 247 Abs. 5 StG oder § 196 Abs. 1 StG geschieht, kann offen gelassen werden, da in beiden Fällen die Vorschriften über das Rekursverfahren (§§ 196 ff. StG) zur Anwendung gelangen (vgl. auch RGE vom 15. Mai 2003 [RV.2002.50118]).