1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. 3. Das Verfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung sei einzustellen. 4. Eventuell: Eine Nachsteuer sei aufgrund des effektiv getätigten Aufwandes zur Erlangung der fraglichen Provision zu berechnen. -3- - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 7. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 überwies das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, die Beschwerde von A. zuständigkeitshalber an das KStA.