6.5. Damit ist die aus XY stammende Rente des Rekurrenten vollumfänglich in der Schweiz steuerbar. Der Antrag des Rekurrenten, die XY Rente sei nur zu 24,5 % in der Schweiz zu besteuern, wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.