Für die Besteuerung der Rente in der Schweiz gemäss DBA XY und innerstaatlichem Recht ist die vom Rekurrenten vorgenommene Unterscheidung in einen Teil, der aus unselbständiger und einen Teil, der aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt, somit nicht relevant. Gemäss den anwendbaren Zuteilungsnormen des DBA XY sind sowohl Renten für eine frühere unselbständige Tätigkeit (Art. 18 DBA XY) als auch solche für eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 21 DBA) im Ansässigkeitsstaat (in der Schweiz) steuerbar.