6.4. Dass die XY Rente vorliegend nicht aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammt, wird vom Rekurrenten selber vorgebracht und ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Richtig ist auch – wie der Rekurrent zutreffend vorbringt – dass Art. 18 DBA XY nur auf Renten anwendbar ist, die im Zusammenhang mit einer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt werden. Jedoch weist auch Art. 21 DBA XY Renten für eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers, und damit vorliegend der Schweiz, zur Besteuerung zu.