Das DBA XY weist Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zur Besteuerung zu (Art. 18 DBA XY). Eine Ausnahme besteht für Ruhegehälter, die aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammen. Diese sind in erster Linie im Schuldnerstaat steuerbar (Art. 19 Abs. 2 DBA XY). Der Wortlaut von Art. 18 DBA XY stellt klar, dass Ruhegehälter aus früherer selbständiger Tätigkeit nicht in dessen Geltungsbereich fallen. Wenn das Ruhegehalt auf eine frühere selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist, kommt Art. 21 DBA XY zur Anwendung (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, a.a.