6.3. Das kantonale Recht sieht vor, dass alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar sind (§ 31 Abs. 1 StG). -8-