6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lediglich Kollisionsnormen enthält. Diese Zuteilungsregeln bestimmen bloss, welcher Vertragsstaat die jeweiligen Einkommens- oder Vermögensbestandteile besteuern darf. Das DBA grenzt Besteuerungsbefugnisse voneinander ab und begrenzt damit die Steuerhoheit der Vertragsstaaten. Die Bestimmungen eines DBA sind jedoch (grundsätzlich; vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, a.a.O., Einleitung N 188 ff.) keine Rechtsgrundlage für die tatsächliche Besteuerung.