6. 6.1. Was die Steuerbarkeit der XY Rente in der Schweiz betrifft, ist vorab festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Besteuerung der Rente in der Steuerperiode 2020 ist. Frühere Veranlagungsverfügungen bilden grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage, da einer Veranlagung nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Jede Periode wird ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen, neu beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.3.5).