5.3. Der Steuerpflichtige wird durch die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht daran gehindert, gleichzeitig ein innerstaatliches Rechtsmittel zu ergreifen, da das innerstaatliche Rechtsmittelverfahren vom Verständigungsverfahren unabhängig ist (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 25 OECD-MA N 4 mit Hinweis auf BGE 93 I 189 Erw. 1). 5.4. Der Rekurrent hat den Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens erstmals im Rekursverfahren gestellt. Die dafür zuständige Behörde ist das SIF, nicht – wie vom Rekurrenten irrtümlich angenommen -7-