4.7. In der Replik insistierte der Rekurrent auf seinem gemäss Art. 24 DBA XY bestehendem Recht, ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Dies sei ihm auch von den XY Behörden empfohlen worden. Die dafür zuständige Behörde sei das Gemeindesteueramt Q.. 5. 5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 DBA XY kann eine Person ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten, falls sie der Auffassung ist, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen, die dem Abkommen nicht entspricht. Diese Möglichkeit besteht "unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel".