Ansässigkeitsstaat zu besteuern seien. Deshalb sei die Rente aus XY so oder anders vollumfänglich in der Schweiz zu besteuern. 4.5. Im Rekurs wiederholte der Rekurrent im Wesentlichen seine bisherigen Argumente. Insbesondere bestritt er die Anwendbarkeit von Art. 21 DBA XY. -6- 4.6. Das Gemeindesteueramt und das KStA hielten in den Vernehmlassungen an der bisherigen Sichtweise fest. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das im Rekurs erstmals anbegehrte Verständigungsverfahren eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfordere.