4.4. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q. aus, dass Ruhegehälter gemäss den Art. 18 und 19 DBA XY zu besteuern seien. Dabei gelte Art. 19 DBA XY für den öffentlichen Dienst, in dem der Rekurrent gemäss eigenen Angaben nicht tätig gewesen sei. Stattdessen sei er ausschliesslich privatwirtschaftlich beschäftigt gewesen. Für eine Unterscheidung zwischen Ruhegehältern aus selbständiger und solchen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit böte das DBA XY keine Grundlage. Falls das Ruhegehalt bezüglich der behaupteten früheren selbständigen Tätigkeit des Rekurrenten nicht unter Art. 18 DBA XY fiele, so falle es unter die Generalklausel von Art. 21 DBA XY, wonach andere Einkünfte im