4.2. In der Abweichungsbegründung hielt die Steuerkommission Q. fest, dass gemäss Art. 18 DBA XY Ruhegehälter, die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, vollumfänglich in der Schweiz steuerbar seien. 4.3. Der Rekurrent machte demgegenüber in der Einsprache geltend, Art. 18 DBA XY beziehe sich lediglich auf Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit. Er sei aber nur vom 17. März 1980 bis zum 2. Mai 1989 unselbständig erwerbstätig gewesen. Während 75,5 % seiner Erwerbstätigkeit sei er hingegen selbständig erwerbstätig gewesen.