3.3. Vor diesem Hintergrund ist nach der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 4.) einerseits auf das Verständigungsverfahren (Erw. 5.), andererseits auf die Steuerbarkeit der XY Rente in der Schweiz (Erw. 6.) einzugehen. 4. 4.1. Im Veranlagungsverfahren hat das Gemeindesteueramt Q. verschiedene Unterlagen zur Rente aus XY vom Rekurrenten eingefordert (Aktenergänzungen vom 4. und 5. August 2021). Im Rahmen dieser Abklärungen hat der Rekurrent dargelegt, bei welchen Arbeitgebern er in XY tätig war (E-Mail vom 7. August 2021). Er hat auch bestätigt, nie für den XY Staat gearbeitet zu haben (E-Mail vom 14. August 2021).