Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A. hat eine Replik erstattet. Dabei beantragt er, es seien beide Rechtsbegehren " 2a. Anordnung der Aktivierung des Art. 24 "Verständigungsverfahren" des Abkommens, damit die Doppelbesteuerung vermieden wird,