3. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (Zustellung am 3. März 2022) hat A. mit Rekurs vom 9. März 2022 (Postaufgabe am 15. März 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt: " 1. Die Entscheidung der Steuerkommission als unbegründet aufzuheben. 2. a. Anordnen der Aktivierung des Art. 24 "Verständigungsverfahren" des Abkommens (bevorzugt), oder b. Meinen Vorschlag von meiner Einsprache vom 04.11.2021 annehmen."