1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 72'800.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 74'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 164'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 210'000.00) veranlagt. Dabei wurde unter anderem eine aus XY stammende Rente zugunsten von A. im Umfang von CHF 20'999.00 zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021 erhob A. mit Schreiben vom 4. November 2021 Einsprache. Er stellte den Antrag, sein Ruhegehalt für die frühere Arbeitstätigkeit in XY sei nur zu 24,5 % in der Schweiz zu besteuern.