5.6. Da keine anderen rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich sind, ist auf den Rekurs infolge Verspätung nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 510.00, zu bezahlen.