Der Rekurrent wäre daher entgegen seiner Auffassung verpflichtet gewesen, längere Ortsabwesenheiten – eine solche lag bei dem vom Rekurrenten behaupteten Aufenthalt vom 27. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 bei D._____ in R._____ vor – den Steuerbehörden zu melden. Die Zustellfiktion ist daher bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Die Ortsabweseneheit kann damit auch keinen Hinderungsgrund darstellen.