Der letzte Kontakt zwischen Steuerbehörden und Rekurrenten im mit Einsprache vom 22. März 2018 eingeleiteten Einspracheverfahren erfolgte mit Schreiben vom 23. September 2021 (Einforderung von Unterlagen zur Beurteilung der Einsprache). Die vom Bundesgericht im zitierten Urteil genannte "Aufmerksamkeitsdauer" von einem Jahr war damit bis zum Versand des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2021 und der Zustellung an den Rekurrente – rund 4 Monaten – nicht abgelaufen. Der Rekurrent wäre daher entgegen seiner Auffassung verpflichtet gewesen, längere Ortsabwesenheiten – eine solche lag bei dem vom Rekurrenten behaupteten Aufenthalt vom 27. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 bei D.___