Handlung der Behörde als vertretbar (Bundesgerichtsurteil vom 23. April 2020 [2C_272/2020]). 5.5.2. Selbst wenn nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen wäre, erfolgte der Rekurs in Anwendung dieser Rechtsprechung verspätet, musste der Rekurrent doch im von ihm eingeleiteten Einspracheverfahren mit einer Zustellung der Steuerbehörden rechnen. Der letzte Kontakt zwischen Steuerbehörden und Rekurrenten im mit Einsprache vom 22. März 2018 eingeleiteten Einspracheverfahren erfolgte mit Schreiben vom 23. September 2021 (Einforderung von Unterlagen zur Beurteilung der Einsprache).