5.5. 5.5.1. Selbst wenn nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen wäre, musste der Rekurrent im von ihm eingeleiteten Einspracheverfahren mit einer Zustellung rechnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das relevante Prozessrechtsverhältnis mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein. Wer an einem solchen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können.